Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb?
Erzeugt der Landwirt/die Landwirtin Energie auf seinem Betrieb, achtet die Finanzverwaltung stets genau auf die gewerbesteuerliche Abgrenzung des Landwirtschaftsbetriebs von der gewerblichen Energieerzeugung. Es kommt dabei auf folgende (Ausschluss-)Kriterien an:
Energieerzeugung durch Wind-, Solar oder Wasserkraft
Nutzt der Landwirt/die Landwirtin Wind-, Solar- oder Wasserkraft, sieht die Finanzverwaltung darin zwar keine Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens, was Voraussetzung für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist. Ein gewerbesteuerpflichtiger Betrieb ist aber erst dann anzunehmen, wenn die Energieerzeugungsanlage an ein Versorgungsnetz angeschlossen ist und die Energieerzeugung für den eigenen Betrieb nicht überwiegt (R 15.5 Abs. 11 der Einkommensteuerrichtlinien).
Biogasanlage
Wird die mit einer Biogasanlage gewonnene Energie überwiegend selbst genutzt und fällt die Biomasse auch überwiegend im eigenen Betrieb an, schließt die Finanzverwaltung jegliche Gewerblichkeit von vornherein aus (BMF v. 06.03.2006 - IV C 2 - S 2236 - 10/05IV B 7 - S 2734 - 4/05). Als Nebenbetrieb und damit zu den - nicht gewerbesteuerpflichtigen - Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählt eine Biogasanlage, wenn die Biomasse überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugt wird und das Biogas überwiegend zum Verkauf bestimmt ist.
Kennzeichen für Gewerblichkeit
Verwertet ein Landwirt nahezu seine gesamte Ernte zur Energieerzeugung in einer Biogasanlage, liegt insgesamt kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mehr vor. Es ist stattdessen ein Gewerbebetrieb anzunehmen.
Stand: 16. Februar 2013