Sonderausgabenabzug
Altenteilzahlungen und andere auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen kann der Zahlungsverpflichtete (in der Regel der Beschenkte bzw. Betriebsübernehmer) in seiner Einkommensteuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgabe abziehen (§ 10 Abs 1a Nr. 2 Einkommensteuergesetz-EStG). Abzugsfähig sind im Einzelnen: Zahlungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer gewerblich tätigen oder freiberuflichen Personengesellschaft oder Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs sowie Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ebenso abzugsfähig sind Teile der Versorgungsleistungen, die auf den Wohnteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entfallen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist u. a., dass der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Außerdem dürfen die Leistungen nicht mit Einkünften im Zusammenhang stehen, die bei der Steuerveranlagung nicht zu berücksichtigen sind (steuerfreie Einkünfte).
Variabel gestaltete Altenteilzahlungen
Im Streitfall übertrugen die Eltern ihren gesamten landwirtschaftlichen Betrieb an die gemeinsame Tochter. Diese zahlte im Gegenzug ihren Eltern einen monatlichen Betrag in Höhe von jeweils € 600,00 für die ersten fünf Jahre ab Beginn der Zahlung. Danach verpflichtete sich die Tochter zur Zahlung von jeweils € 300,00 an ihre Eltern, jeweils bis zum Lebensende. Das Finanzamt berücksichtigte von Anfang an nur € 300,00 anstelle der € 600,00 pro Monat. Begründung: Nur die lebenslänglich den Empfängern zu zahlenden Beträge könnten als Sonderausgaben abgezogen werden.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg ließ die Altenteilzahlungen der Steuerpflichtigen in voller Höhe zum Sonderausgabenabzug zu. Für den Sonderausgabenabzug sei es ausreichend, dass sämtliche Zahlungen auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen. Außerdem war unstreitig, dass die Zahlungen ausschließlich für die Dauer der Lebenszeit der Eltern zu erbringen waren (Urteil vom 21.3.2016, 9 K 1718/14).
Stand: 29. August 2016