Repräsentationsaufwendungen
Das Umsatzsteuergesetz/UStG sieht in § 15 Abs. 1a Satz 1 vor, dass Vorsteuern für Aufwendungen, für die im Einkommensteuerrecht ein Abzugsverbot besteht, nicht abziehbar sind. Zu den Aufwendungen, die im Einkommensteuerrecht nicht berücksichtigt werden dürfen, zählen u. a. sogenannte Repräsentationsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.4 Einkommensteuergesetz/EStG).
Pferderennstall
Ein Steuerpflichtiger betrieb als Einzelunternehmer einen Pferderennstall. Die Betriebseinnahmen bestanden aus Preisgeldern, Transportbeihilfen, Besitzer- und Züchterprämien und auch aus Einnahmen aus dem Verkauf von nicht mehr für Turniere geeigneten Rennpferden. Der Steuerpflichtige kaufte die Turnierpferde zum großen Teil, züchtete aber auch selbst. Alle Pferde erhielten ein professionelles Training und nahmen an Rennen in ganz Europa teil.
Liebhabereibetrieb
Trotz des offensichtlichen professionellen Aufwands betrachtete das Finanzamt den Rennstall als Liebhabereibetrieb. Das heißt, der Steuerpflichtige konnte keine Aufwendungen steuermindernd geltend machen und Verluste aus dem Rennstallbetrieb nicht mit Gewinnen anderer Einkunftsarten aufrechnen. Korrespondierend zur Qualifizierung des Betriebs als Liebhaberei wurde auch der Vorsteuerabzug versagt.
FG-Urteil
Das Finanzgericht/FG Köln folgte der Auffassung der Finanzverwaltung (Urteil vom 18.4.2018, 9 K 2738/15). Die Vorsteuer-Abzugsberechtigung des Steuerpflichtigen scheiterte an dem Umstand, dass der Rennstallbetrieb unstreitig nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wurde. Steuerschädlich waren auch die zahlreichen Nennungen in der Presse bezüglich des vom Steuerpflichtigen betriebenen Rennstalls. Der Steuerpflichtige hatte hierin den Pferderennsport als seine große Leidenschaft sowie sein Hobby bezeichnet.
Revisionsverfahren
Der Bundesfinanzhof/BFH hatte in einem anders gelegenen Fall, in dem es um den Betrieb einer Hengstaufzucht, Hengsthaltung mit Besamungsstation, Stutenhaltung mit Nachzucht sowie eine Pensionspferdehaltung ging, den Vorsteuerabzug und auch den Werbungskostenabzug zugelassen (Urteil vom 12.2.2009, V R 61/06, BStBl. II 2009, 828). Der BFH wird sich auch mit dem Fall des FG Köln auseinandersetzen müssen. Das Revisionsverfahren hat das Aktenzeichen XI R 19/18.
Stand: 27. Mai 2019