Seitenbereiche

Steuernews für Gastronomie/Hotellerie
Umsatzsteuersätze in der Gastronomie

/news_gastronomie/

Grundsatz

Gastwirte und/oder Hoteliers müssen bekanntlich für ihre Beherbergungsleistungen (Zimmervermietung) und für den Gastronomieservice (Frühstück, Abendessen, Getränke) unterschiedliche Umsatzsteuersätze berechnen. So gilt für Übernachtungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ein Umsatzsteuersatz von 7 %. Für alle sonstigen Hotelleistungen gilt der Regelsteuersatz.

Jüngste Entscheidung des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Entscheidung vom 18.1.2018 in der Rechtssache „Stadion Amsterdam CV“ – (C-463/16) zum Thema „einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage“ nach der Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern (Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977) Stellung genommen. Nach Ansicht des EuGH sind die einschlägigen Vorschriften aus dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten würden, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet. Dies gelte nach Ansicht des EuGH auch dann, „wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann“. Dies würde für Hoteliers und Gastronomen bedeuten, dass die einheitliche Leistung „Übernachtung mit Frühstück“ als Gesamtpaket zum ermäßigten Umsatzsteuersatz abgerechnet werden könnte.

Stellungnahme der Bundesregierung

Die Finanzverwaltung dürfte allerdings einen einheitlichen Steuersatz nicht akzeptieren. Denn die Bundesregierung sieht nach diesem Urteil keinen „Klärungsbedarf“. Wie aus einer Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Christine Lambrecht vom 1.6.2018 auf die Frage 4 der Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz (Bündnis 90/Die Grünen) hervorgeht, sieht die Bundesregierung keine „Folgewirkungen“ für das nationale Umsatzsteuerrecht (BT Drucks. 19/2419 vom 1.6.2018). Es dürfte somit weiterhin an dem gesetzlichen Aufteilungsgrundsatz festzuhalten sein.

Stand: 25. September 2018

Bild: Printemps - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir über uns: Als Steuerberater in Amberg sind wir mit unserem Team neben der klassischen Steuerberatung auch in allen themenrelevanten Leistungsgebieten wie Lohnbuchhaltung, Finanzbuchhaltung, Unternehmensberatung und Jahresabschluss für Sie im Einsatz.

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns einfach unverbindlich via Online-Kontaktformular!

Ambergtax
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Wichtige Information!

Aufgrund des Feiertages am Donnerstag, den 9. Mai 2024 bleibt unsere Kanzlei

am Freitag, den 10. Mai 2024 geschlossen!

Am Montag, den 13. Mai 2024 sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie erreichbar.

 

Ihre Steuerkanzlei

AMBERGTAX

DIE STEUERBERATER

 

 

OK