Betriebsaufgabe
Wann gilt ein landwirtschaftlicher Betrieb als aufgegeben? Mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Streitfall beschäftigen (Az. VI R 63/15). Anlass für den Rechtsstreit war ein Aufgabegewinn von über € 160.000,0, den das Finanzamt nach einer Außenprüfung bei der Landwirtin eigenständig ermittelt und der Besteuerung unterworfen hatte. Ausgangssituation war ein sogenannter ruhender Landwirtschaftsbetrieb. Die Landwirtin überschrieb insgesamt sechs Flurstücke an ihre Tochter und die Enkelkinder. Dabei war sich die Landwirtin offenbar nicht bewusst, dass die Übertragung der landwirtschaftlichen Nutzflächen zu einer Zerschlagung des ruhenden Betriebes geführt hatte, wie der BFH jetzt bestätigt hat.
Übertrag sämtlicher Nutzflächen
Landwirtinnen und Landwirte haben ihren (ruhenden) Betrieb „mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben“, wie der BFH festgestellt hat. Ein Aufgabegewinn entsteht auch dann, wenn die Betriebsgrundstücke im Wege vorweggenommener Erbfolge auf mehrere „nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Einzelrechtsnachfolger übertragen werden oder nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden“, so der BFH.
Teilbetrieb
Gegen eine drohende Aufgabegewinnbesteuerung wird vielfach argumentiert, dass ein Teilbetrieb des Landwirtschaftsbetriebs erhalten bleiben würde bzw. nur ein Teilbetrieb übertragen worden ist. So wurde auch im Streitfall argumentiert. Der BFH war aber der Ansicht, dass nur ein ruhender Betrieb unterhalten wurde, der nicht aus mehreren Teilbetrieben bestand. Unter einem Teilbetrieb wird nach der Rechtsprechung „ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs“ verstanden, „der für sich allein lebensfähig ist“. Mangels solcher Teilbetriebe konnte im Streitfall nur eine Sachgesamtheit übertragen werden, welche aber letztlich zerschlagen wurde. Folge war ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn.
Keine Buchwertfortführung
Mangels Übertrag von Teilbetrieben war auch die Möglichkeit der Fortführung zu Buchwerten nicht möglich. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) kann ein Aufgabegewinn bzw. die Besteuerung stiller Reserven durch Ansatz von Buchwerten beim Rechtsnachfolger vermieden werden. Landwirtinnen und Landwirte, deren Betrieb nur aus einem Gesamtbetrieb besteht, sollten bei Übertragung von Betriebsteilen auf einen oder mehrere externe Erwerber stets die Besteuerung eines möglichen Aufgabegewinns in die Gestaltungsplanungen mit einbeziehen.
Stand: 28. Mai 2018