Sachverhalt
Durch die betrieblich genutzten Flächen eines Landwirtschaftsbetriebs erstreckte sich eine Eisenbahnlinie. Der Landwirt konnte seine beiden rechts und links der Eisenbahnlinie liegenden Felder mittels eigens geschaffenem Bahnübergang überqueren. Die Deutsche Bahn (DB) Netz AG strebte einen Planfeststellungsbeschluss an, der die Schließung des Bahnübergangs feststellte. Nachdem die Deutsche Bahn beschloss, den Bahnübergang zu schließen, klagte der Landwirt auf Entschädigung. Das Finanzamt behandelte die Entschädigungszahlung als umsatzsteuerpflichtig.
FG-Urteil
Das Finanzgericht (FG) Münster bestätigte die Ansicht der Finanzverwaltung. Das FG sah in der Einwilligung des Landwirts zur Schließung des Bahnübergangs und der gleichzeitigen Rücknahme der verwaltungsgerichtlichen Klage eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung. Eine steuerbare Leistung kann auch in der Einwilligung eines Eingriffs in den Rechtskreis des Betroffenen liegen, der ohne diese Einwilligung einen Schadensersatzanspruch ausgelöst hätte, so das Gericht (Urteil vom 28.9.2017, 5 K 1117/16 U).
Revision
Gegen dieses Urteil ist seit dem 20.12.2017 ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. V R 47/17).
Stand: 28. Mai 2018