Seitenbereiche

Steuernews für Landwirtschaft
Umsatzsteuerliche Beurteilung von Abstandszahlungen an einen Landwirt für Lieferverzicht von Lebensmitteln

/news_landwirtschaft/

Sachverhalt

Ein Landwirt verzichtete auf ein vertraglich zugesagtes Lieferrecht für landwirtschaftliche Erzeugnisse und erhielt dafür vom Abnehmer eine Abstandszahlung. Streitig war, ob die Abstandszahlung der Umsatzsteuer unterliegt und wenn ja, ob sie der Durchschnittssatzbesteuerung oder der Regelbesteuerung unterliegt. Der klagende Landwirt wendete für seinen Landwirtschaftsbetrieb für alle Umsätze die Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 Umsatzsteuergesetz/UStG an.

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof/BFH war der Ansicht, dass die Abstandszahlung steuerbar ist, der Regelbesteuerung unterliegt und somit die Durchschnittssatzbesteuerung hier nicht anwendbar ist (Urteil von 23.8.2023 - XI R 27/21). Der BFH begründete dies unter anderem damit, dass das System der Durchschnittssatzbesteuerung stets bedingt, dass die Ausgangsleistungen zu einer entsprechenden Mehrwertsteuer-Vorbelastung führen oder zumindest führen können. Das heißt, die Landwirtin bzw. der Landwirt muss für die Erbringung der Ausgangsleistung bestimmte Lieferungen und Leistungen einkaufen bzw. in Anspruch nehmen. Letzteres ist aber bei Verzichtsleistungen in Form von Abstandsleistungen nicht der Fall. Denn der Landwirt muss für die Verzichtsleistung nichts einkaufen oder produzieren. Die Inanspruchnahme des landwirtschaftlichen Betriebs mit den damit verbundenen Eingangsleistungen ist damit nicht erforderlich. Der Landwirt kann vielmehr die nicht gelieferten Erzeugnisse anderweitig veräußern.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass es für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung stets auf die Art der Ausgangsumsätze ankommt. Die mit den bezogenen Lieferungen und Leistungen verbundenen Ausgangsumsätze müssen vollständig als Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Dienstleistung zu beurteilen sein. Nur dann kommt die Durchschnittssatzbesteuerung überhaupt zur Anwendung. Wie Abstandzahlungen fallen auch sonstige Ersatzleistungen, z. B. für das Zurverfügungstellen von Ausgleichsflächen ohne landwirtschaftliche Nutzung, aus der Durchschnittssatzbesteuerung.

Stand: 26. Februar 2024

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir über uns: Als Steuerberater in Amberg sind wir mit unserem Team neben der klassischen Steuerberatung auch in allen themenrelevanten Leistungsgebieten wie Lohnbuchhaltung, Finanzbuchhaltung, Unternehmensberatung und Jahresabschluss für Sie im Einsatz.

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns einfach unverbindlich via Online-Kontaktformular!

Ambergtax
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Wichtige Information!

Aufgrund des Feiertages am Donnerstag, den 9. Mai 2024 bleibt unsere Kanzlei

am Freitag, den 10. Mai 2024 geschlossen!

Am Montag, den 13. Mai 2024 sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie erreichbar.

 

Ihre Steuerkanzlei

AMBERGTAX

DIE STEUERBERATER

 

 

OK