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Steuernews für Mandanten
Fiskus darf hohe Zinsen weiter kassieren

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Hoher Steuerzinssatz

Ein Ärgernis, welches seit Jahren die Gemüter bewegt: Für Steuernachforderungen berechnen die Finanzämter mittlerweile seit mehr als 50 Jahren ein halbes Prozent pro Monat (§ 238 Abgabenordnung-AO). Angesichts der seit Jahren bestehenden Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank erscheint ein Zinssatz von 6 % pro Jahr für unangemessen hoch. Der Bund der Steuerzahler hat daher im vergangenen Jahr ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster geführt. Im Streitfall unterstützte der Steuerzahlerbund ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen. Dieses musste wegen einer extrem langen Bearbeitungszeit des Finanzamtes einen hohen Betrag an Zinsen zahlen. Die lange Bearbeitungsdauer von zehn Monaten bzw. fast sechs Jahren (die Einkommensteuer für 2010 wurde erst 2016 festgesetzt) hatten die Steuerpflichtigen nicht verschuldet.

Urteil FG Münster

Der Steuerzahlerbund ist allerdings in erster Instanz gescheitert. Das FG Münster hält den hohen Steuerzinssatz noch für verfassungsgemäß (10 K 2472/16 E). Das Gericht hat die Revision an den Bundesfinanzhof zugelassen.

Weitere Verfahren

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist aktuell das Verfahren mit dem Aktenzeichen I R 77/15 anhängig. In dem Verfahren geht es um die Rechtsfrage, ob der Steuerzinssatz verfassungswidrig ist und daher zu hoch festgesetzte Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind. Die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG) Thüringen, hat den hohen Zinssatz bezogen auf den Zeitraum vom 1.4.2006 bis 21.11.2011 als verfassungsgemäß erklärt. Steuerzahler können sich daher unabhängig von der jüngsten Entscheidung des FG Münster weiterhin gegen die hohen Steuerzinsen wehren und unter Berufung auf das anhängige BFH-Verfahren Einspruch einlegen. Mit dem Einspruch ist das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Darüber hinaus dürfte der Bund der Steuerzahler gegen das Urteil des FG Münster ebenfalls in Revision gehen.

Stand: 26. September 2017

Bild: photophonie - Fotolia.com

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