Streitfrage: Betriebsausgaben oder Kosten privater Lebensführung?
Der Fall
Geklagt hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Acker- und Rinderproduktion ist. Die Gesellschaft machte für ein zur Domäne gehörendes Wohnhaus Erhaltungsaufwendungen für die Dach- und Badsanierung des Wohnhauses geltend. Das Haus wurde von dem Betriebsleiter der Domäne bewohnt.
Urteil FG Niedersachsen
Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht ordnete die Aufwendungen der privaten Lebensführung zu. Das Finanzgericht sah die Voraussetzung für die Zuordnung der Aufwendungen zu den Betriebsausgaben der Domäne nicht gegeben. Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass „die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind“, so die Richter (Urt. v. 12.11.2013, 13 K 139/12).
Anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
Zu diesem Fall ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 22/14 ein Revisionsverfahren anhängig. Landwirtschaftliche Betriebe können sich in ähnlich gelagerten Fällen auf dieses anhängige Verfahren berufen und ggf. eingelegte Einsprüche ruhen lassen.
Stand: 25. Februar 2015