Finanzministerium Baden-Württemberg zur erbschaftsteuerlichen Behandlung
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Der Begriff „Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen“ ist ein Sammelbegriff, der neben der Land- und Forstwirtschaft auch den Weinbau und den Gartenbau einschließt. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel (u.a. Maschinen, Ackergeräte, Milchkühe) und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, das sind z.B. Saatgut, Düngemittel, Getreide, Zuckerrüben, Holz usw.
Nutzungsüberlassung
Vielfach ist das landwirtschaftliche Vermögen im Ganzen bzw. das Inventar des Betriebes verpachtet (so genannte Eiserne Verpachtung), wenn dieser im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge (Schenkung) oder durch Erwerb von Todes wegen übergeht. Das Finanzministerium Baden Württemberg hat zur Bewertung eines zur Nutzung überlassenen landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer Stellung genommen (Verfügung vom 04.12.2014, 3 S 3015/44). Danach ist Folgendes zu beachten:
Betriebsverpachtung im Ganzen
Ist der Betrieb im Ganzen verpachtet und wird er als solcher fortgeführt, ist die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Erwerb nach dem Fortführungswert zu bestimmen. Es gelten insoweit das Reingewinnverfahren (§ 163 Bewertungsgesetz) und das Mindestwertverfahren (§ 164 Bewertungsgesetz). Die verpachteten Eigentumsflächen zählen dabei als selbst bewirtschaftete Flächen.
Eiserne Verpachtung
Bei einer sogenannten Eisernen Verpachtung übernimmt der Pächter nach Maßgabe des § 582a des Bürgerlichen Gesetzbuches das Inventar des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum Schätzwert und verpflichtet sich nach Beendigung der Pacht, es zum aktuellen Schätzwert dem Verpächter zurückzugeben. Liegt im Zeitpunkt der Übertragung eine eiserne Verpachtung vor, ergeben sich nach Ansicht des Finanzministeriums keine Besonderheiten. Es ist auch hier davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Es gelten für die Bewertung analog das Reingewinn- bzw. das Mindestwertverfahren.
Stand: 25. Februar 2015