Grunderwerbsteuerpflicht nur bei wertmäßiger Mehrzuteilung
Der Fall
Im Streitfall wurde der Landwirt nicht in Ersatzland für das hingegebene Grundstück, sondern in Geld abgefunden. Die in der Landverzichtserklärung bezeichneten Flächen wurden dem Landwirt nicht zugewiesen. Diese Flächen wurden jedoch bei der Berechnung der Landabfindung durch Zuweisung von Ersatzgrundstücken berücksichtigt. Das Finanzamt setzte für den Erwerb aus dem Flurbereinigungsverfahren Grunderwerbsteuer fest. Bemessungsgrundlage war die vom Landwirt erhaltene Geldabfindung. Der Einspruch des Landwirts hatte keinen Erfolg; ebenso das erstinstanzliche Klageverfahren.
Das Urteil
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erhielt der Landwirt aber letztendlich Recht. Der II. Senat sah in dem konkreten Fall keine Grunderwerbsteuerpflicht. Bei einem Flurbereinigungsverfahren stünde der Grundsatz der wertgleichen Abfindung im Vordergrund. Das heißt, dass jeder Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens für seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden ist. Soweit nun der Wert, der dem Teilnehmer bei Beendigung zugeteilten Grundstücke, nicht den Wert der von ihm eingebrachten Grundstücke übersteigt, liegt kein der Grunderwerbsteuer unterliegender Vorgang vor. Nur bei werterhöhenden Vorgängen könne Grunderwerbsteuer begründet werden (BFH Urt. v. 22.10.2014, II R 10/14).
Verzicht zugunsten Dritter
Auch für eine spätere Eigentumszuweisung bei einem Dritten aufgrund eines Verzichts zugunsten Dritter kann nichts anderes gelten. Der Erwerb des Eigentums durch die Abfindung in Land ist in dem Umfang von der Grunderwerbsteuer zu befreien, in dem dafür eigenes Land hergegeben werden musste.
Stand: 25. Februar 2015